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   SG Altenburg, 30.07.2002 - S 13 KR 315/00   

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SG Altenburg, 30.07.2002 - S 13 KR 315/00 (https://dejure.org/2002,54360)
SG Altenburg, Entscheidung vom 30.07.2002 - S 13 KR 315/00 (https://dejure.org/2002,54360)
SG Altenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2002 - S 13 KR 315/00 (https://dejure.org/2002,54360)
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  • BSG, 24.05.1972 - 3 RK 25/69
    Auszug aus SG Altenburg, 30.07.2002 - S 13 KR 315/00
    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 13 Abs. 3 1. Alt. SGB V , da eine unaufschiebbare Leistung im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn kein anderer als ein außervertraglicher Leistungserbringer rechtzeitig zur Verfügung steht und daher von einem Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auszugehen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.05.1972, Az. 3 RK 25/69 in BSGE 34, 172 ff.; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 12.11.1998, Az: L 4 KR 53/96, zitiert nach juris; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 12.2000, Az: L 16 KR 125/99, zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2000 - L 16 KR 125/99

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Altenburg, 30.07.2002 - S 13 KR 315/00
    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 13 Abs. 3 1. Alt. SGB V , da eine unaufschiebbare Leistung im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn kein anderer als ein außervertraglicher Leistungserbringer rechtzeitig zur Verfügung steht und daher von einem Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auszugehen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.05.1972, Az. 3 RK 25/69 in BSGE 34, 172 ff.; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 12.11.1998, Az: L 4 KR 53/96, zitiert nach juris; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 12.2000, Az: L 16 KR 125/99, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 12.11.1998 - L 4 KR 53/96

    Kostenübernahme für nicht vertragszahnärztliche Behandlungen.;

    Auszug aus SG Altenburg, 30.07.2002 - S 13 KR 315/00
    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach § 13 Abs. 3 1. Alt. SGB V , da eine unaufschiebbare Leistung im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn kein anderer als ein außervertraglicher Leistungserbringer rechtzeitig zur Verfügung steht und daher von einem Notfall im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auszugehen ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.05.1972, Az. 3 RK 25/69 in BSGE 34, 172 ff.; Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts vom 12.11.1998, Az: L 4 KR 53/96, zitiert nach juris; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15 12.2000, Az: L 16 KR 125/99, zitiert nach juris).
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